Emissionen im Bereich Landnutzung müssen sinken

OVG Berlin-Brandenburg: Bestehende Klimaschutzprogramme für die Jahre bis 2030 müssen um konkrete Maßnahmen ergänzt werden

[16.05.2024] Erneut hat die DUH vor Gericht erfolgreich für mehr Klimaschutz gestritten. Das OVG Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 11 A 22/21 und OVG 11 A 31/22) hat entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der Bundesregierung vom 04.10.2024 die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für einzelne Sektoren nicht einhält. Zudem hat das OVG festgestellt, dass das Klimaschutzprogramm an methodischen Mängeln leidet und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruht.

Die Vorsitzende Richterin machte unmissverständlich klar, dass die im Klimaschutzplan enthaltenen, bisher beschlossenen Maßnahmen zum Klimaschutz fehlerhaft sind. So enthält der Plan Projekte im Wert von über 41 Milliarden Euro, die zwischenzeitlich nicht mehr finanziert sind. Zahlreiche weitere aufgeführte Maßnahmen im Verkehrsbereich bezeichnete Frau Dr. Knopf vom Expertenrat als „nicht bewertbar“, weil zu unkonkret. Sie genügen jedenfalls nicht, dass Deutschland seine Klimaziele bis 2030 erfüllen kann.

In der Verhandlung hatten sich selbst die Vertreter der Bundesregierung nur zaghaft gegen den Vorwurf gewehrt, zu wenig für den Klimaschutz zu tun. Die Regierung hatte bei der Vorstellung des Klimaschutzprogramms 2023 im vergangenen Herbst selbst zugegeben, dass bis 2030 rund 200 Millionen Tonnen CO2 mehr eingespart werden müssten, als der Plan vorsehe.

Der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch kommentiert das Urteil:

„Dieses Urteil ist eine verdiente Ohrfeige für die Pseudo-Klimaschutzpolitik der Bundesregierung. Das Klimaschutzprogramme der Bundesregierung bis 2030 sind rechtswidrig und reichen nicht aus, um die Klimaziele einzuhalten. Die Bundesregierung kann sich nun nicht länger aus ihrer Verantwortung für den Klimaschutz stehlen und Maßnahmen wie ein Tempolimit auf Autobahnen oder ein Stopp der Förderung klimaschädlicher Dienstwagen verweigern. Das gilt auch über dieses Urteil hinaus. Denn mit dem geplanten entkernten Klimaschutzgesetz sind die Klimaziele in Schlüsselsektoren wie dem Verkehr erst recht nicht einzuhalten. Mit diesem Urteil im Rücken werden wir insbesondere FDP-Minister Wissing zu wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor zwingen wie einem Tempolimit und den Stopp der Förderung von Klimakiller-Dienstwagen aus Steuergeld.“

Die Gerichtsentscheidung beruht auf dem bisherigen Klimaschutzgesetz mit scharfen Sektorenzielen.
Sie werden sich jedoch durch das Inkrafttreten eines abgeschwächten Klimaschutzgesetzes nicht erledigen: Im LULUCF-Sektor (Land Use, Land Use change and Forestr) ändert sich durch das entkernte Gesetz nichts. In den anderen Sektoren wird es auf eine gerichtliche Überprüfung jetzt noch nicht relevanter Projektionsdaten ankommen – jedenfalls das Klimaziel 2030 wird auch nach den jüngsten Projektionen des Umweltbundesamtes nicht eingehalten.

DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner:

„Das Gericht hat heute bestätigt: Die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft vorgesehenen Maßnahmen zur Emissionsminderung sind absolut unzureichend. Die dramatische Zielverfehlung betrifft nicht nur die Ziele laut Klimaschutzgesetz, sondern genauso die EU-Vorgaben der LULUCF-Verordnung. Nun müssen wir den Strukturwandel in der Landnutzung anstoßen. Dazu gehören die nasse Bewirtschaftung und Wiedervernässung von Mooren sowie die Reduktion des Holzeinschlags in unseren Wäldern. Unsere Ökosysteme müssen massiv gestärkt werden, um ihre überlebenswichtigen und klimawirksamen Funktionen aufrechtzuerhalten, All das braucht Zeit, doch die rennt uns davon. Mit dem heutigen Erfolg haben wir die Bundesregierung dazu verpflichtet, schnellstmöglich zu handeln.“

Wie zusätzlicher Klimaschutz erreicht werden solle, steht im Ermessen der Bundesregierung, aber aus dem Programm muss klar hervorgehen, dass die maximal zulässigen Jahresemissionsmengen durch die geplanten Maßnahmen tatsächlich eingehalten werden können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

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