Pressemitteilung der Parents for Future - AG Danni lebt vom 30.09.2021
Antrag zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen beim Ausbau der A 49
Die Proteste gegen den Ausbau der A49 durch den Dannenröder Forst in Hessen als eine lediglich ca. 11 km lange Abkürzung für den Fernverkehr reißen weiterhin nicht ab. Ein Grund ist, dass die positive Stellungnahme zum Ausbau der Autobahn durch ein europäisches Naturschutzgebiet auf unrichtigen Angaben fußt [1], ein weiterer, dass mit dem Ausbau durch ein Trinkwasserschutzgebiet und durch eine der größten und gefährlichsten Rüstungsaltlasten Europas große Gefahren verbunden sind. Hier stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Juni 2020 fest, dass der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der wasserrechtlichen Prüfung fehlerhaft ist. [2] Das Gericht verzichtete allerdings auf einen Baustopp und beschränkte sich darauf, einen Fachbeitrag anzumahnen. Dieser wurde pünktlich zum Rodungsbeginn Ende September 2020 vorgelegt, [3] enthält aber laut einer fachgutachterlichen Stellungnahme gravierende Mängel, die auch in einer Überarbeitung Ende November 2020 nicht verbessert wurden. [4]
Daher haben verschiedene Umweltinitiativen beim hessischen Verkehrsministerium einen Antrag zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen beim Ausbau der A49 gestellt. In Anbetracht der vielen Mängel des Fachbeitrags fordern sie, diese Erlaubnisse solange auszusetzen, bis ein neuer Fachbeitrag erstellt ist, der die Auswirkungen auf die rechtlich entscheidenden Qualitätskomponenten untersucht und weitere grundlegende Voraussetzungen wie eine aktuelle Datenlage berücksichtigt. Zum Beispiel wurde nicht eingearbeitet, dass in den vergangenen Dürresommern die Wassersituation eine völlig andere war als in den Jahren, die als Berechnungsgrundlage genommen wurden. Daneben fehlen Daten zu den ins Grundwasser ragenden Brückenpfeilern ebenso wie die Berechnung der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Grundwassermenge. Auch die Prognosen des Klimawandels wurden nicht berücksichtigt. Nicht zuletzt fehlt die Ermittlung der Vorbelastung der betroffenen Oberflächengewässer, die notwendig ist, um die durch die europäischen Wasserrahmenrichtlinie verbotene Verschlechterung auszuschließen.
Im Fachbeitrag findet sich dabei außerdem eine fragwürdige Berechnung der Unbedenklichkeit der Tausalzaufbringung. Anstatt zu untersuchen, welche Auswirkungen die Schadstoffeinträge durch das Tausalz an den wenigen Tagen im Jahr haben, an denen es aufgebracht wird, wurde im Fachbeitrag ein jährlicher Mittelwert zugrunde legt. [5] Und während im Planfeststellungsbeschluss die Einleitung der Fernableitung am Rande der Wasserschutzzone II angegeben ist, heißt es im Fachbeitrag, sie befände sich außerhalb dieses sensiblen Bereiches. [6] (In Wirklichkeit liegt sie fast mitten darin. [7]) Dass dabei trotzdem zugegeben wird, belastetes Wasser könne in Hochwassersituationen ins Grundwasser gelangen, [8] hat allerdings bisher noch keine Konsequenz nach sich gezogen. Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht explizit festgestellt, dass Änderungen oder eine Aufhebung der im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse möglich wären und erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich noch angeordnet werden könnten. [9] Bisher ist von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht worden.
Es ist zu hoffen, dass die Vorhabenträgerin des Autobahnausbaus der A 49, die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES), es nicht auf eine langwierige Klage ankommen lässt, sondern weitere (potenziell überflüssige) Bauarbeiten stoppt, bis sichergestellt ist, dass weder mit dem Bau noch mit dem Betrieb der Autobahn eine Verschlechterung der Wasserqualität eingeht, wie es die europäische Wasserrahmenrichtlinie erfordert. Denn wenn die Einhaltung dieser Richtlinie nicht gewährleistet werden kann, weil für die Trassenführung aus der Sicht des Grundwasserschutzes die schlechteste Variante gewählt wurde, dann ist es besser, früher als später auf den alternativen Bundesstraßenausbau Planfall P2 zurückzugreifen, der weder durch Wasserschutzzonen noch durch ein Altlastengelände führt und außerdem auch kein Naturschutzgebiet durchkreuzt.
Parents for Future Germany / AG Danni lebt
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Quellen:
[1] https://www.danni-lebt.de/un-recht/naturschutz/%C3%B6ffentliches-intere…
[2] https://www.bverwg.de/de/pm/2020/37
[3] https://www.deges.de/wp-content/uploads/2019/08/A49_Bau6_WRRL_Fachbeitr…
[4] https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/201113_erw…
[5] Ahu-Fachbeitrag September 2020 (vgl. link ii), S. 73
[6] Ahu-Fachbeitrag September 2020 (vgl. link ii), S. 10
[7] https://www.danni-lebt.de/un-recht/wasserschutz/ableitungen/
[8] Ahu-Fachbeitrag September 2020 (vgl. link ii), S. 75
[9] https://www.bverwg.de/de/pm/2020/37